Sicherheitsbeauftragte haben eine wichtige Funktion. Sie sind vom Gesetzgeber und der Berufsgenossenschaft dazu vorgesehen, den Unternehmer oder die Unternehmerin bei der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Sicherheitsbeauftragte sind somit sehr wichtig. Ein Sicherheitsbeauftragter, auch SiBe genannt, unterstützt die Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen. Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten ist ein großer Vertrauensbeweis, bringt gleichzeitig aber auch neue Aufgaben und Pflichten mit sich.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt ein Betrieb?
Nach § 22 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) ist ein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, mindestens einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Die Ernennung erfolgt in Absprache mit der gewählten Mitarbeitervertretung, dem Betriebs- und Personalrat.
Anforderungen an Sicherheitsbeauftragte
Für den Sicherheitsbeauftragten gibt es keinen detaillierten Anforderungen. Aus gesetzlicher Sicht soll der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen, auf die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) achten und auf Unfall-, Gesundheits- und andere arbeitsbedingte Gefährdungen und Gefahren aufmerksam machen.
Ab wie vielen Mitarbeitern muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Sobald ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, muss der Arbeitgeber einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte ernennen.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte Ihr Unternehmen insgesamt benötigt, richtet sich gemäß der DGUV-Vorschrift 1 nach
Pflichten eines Sicherheitsbeauftragten
Gemäß § 20 DGUV-Vorschrift 1 haben sie als Sicherheitsbeauftragter die Aufgabe, den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Das heißt das, dass Sicherheitsbeauftragte z. B.
Haftbarkeit eines Sicherheitsbeauftragten
Gemäß Gemäß § 22 SGB VII hat der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis und ist deshalb zivil- und strafrechtlich nicht haftbar. Aus diesem Grund wird empfohlen, keine Mitarbeiter mit Führungsverantwortung zum Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.
Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragten
Der Grundlehrgang gem. § 22 SGB VII in Verbindung mit § 20 DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 dauert 2 Tage.
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